Hellmut Wendtland
UNTERNEHMENSBERATER
 
Alle Probleme dieser Welt sind lösbar

Interessante Texte im Archiv

Textarchiv:
Neujahrsfalle bei Eigenheimzulage

Hellmut@Wendtland.de

Datenschutz

 
Die "Neujahrsfalle" bei der Eigenheimzulage

Für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ist eine Voraussetzung, dass die Wohnung im jeweiligen Jahr des achtjährigen Begünstigungszeitraumes tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (vgl. § 4 EigZulG.). Bezieht ein Erwerber seine neu angeschaffte Wohnung nicht im Jahr der Anschaffung sondern erst im Folgejahr, weil z. B. noch Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, so geht die Eigenheimzulage für das Anschaffungsjahr verloren, da die Voraussetzung "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in diesem Jahr nicht erfüllt ist (sog. Neujahrsfalle). Zu beachten ist, dass es für den Zeitpunkt der Anschaffung nicht auf das Datum des Kaufvertrages ankommt, sondern auf den vereinbarten Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten usw.

Insbesondere bei Anschaffungen am Jahresende ist deshalb zu prüfen, ob die Wohnung noch vor dem Jahreswechsel bezogen werden kann oder ob die Anschaffung von vornherein erst im Folgejahr erfolgen sollte. Bei den Überlegungen ist auch die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG zu berücksichtigen. Nach derzeitiger Rechtslage kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch genommen werden, in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vorjahres höchstens DEM 240.000,00 (Ehegatten: DEM 480.000,00) beträgt. Zu beachten ist allerdings, dass vorgesehen ist, die Einkunftsgrenzen auf DEM 160.000,00 bzw. bei Ehegatten auf DEM 320.000,00 herabzusetzen. Eingeführt werden soll ein Erhöhungsbetrag von DEM 20.000,00 für jedes im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes zu berücksichtigende Kind. Das bedeutet z. B., dass sich für ein Ehepaar mit 2 Kindern eine Einkunftsgrenze für das Erstjahr und das Vorjahr von insgesamt (DEM 320.000,00 + DEM 40.000,00 =) DEM 360.000,00 ergibt. Diese Regelung soll erstmals anzuwenden sein, wenn mit der Herstellung des selbstgenutzten Wohnobjekts nach dem 31. Dezember 1999 begonnen oder nach diesem Stichtag ein entsprechender Kaufvertrag abgeschlossen wird.

Wird die Einkunftsgrenze im Anschaffungsjahr nicht überschritten, kann die Eigenheimzulage - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - für den gesamten Begünstigungszeitraum beansprucht werden, selbst wenn die Einkunftsgrenze später überschritten wird. Wird andererseits diese Grenze im Anschaffungsjahr überschritten, kommt die Eigenheimzulage erst ab dem Jahr in Betracht, in dem die Grenze wieder unterschritten wird.

Falls mit einem dauerhaften Überschreiten der Grenze in den kommenden Jahren zu rechnen ist, ist deshalb zu überlegen, ob die Anschaffung noch in 1999 erfolgen kann, wenn in diesem und im nächsten Jahr die Einkunftsgrenze noch nicht überschritten wird. Unter Umständen geht dabei zwar die Zulage für das Jahr 1999 wegen fehlender Selbstnutzung verloren, dafür kann sie aber für die restlichen sieben Jahre "gerettet" werden.

Montag, 29. November 1999

   
Beratung von Führungskräften und Mitarbeiter/innen vor Ort    
Beratung
 
Zur Person: Jahrgang 1948, seit 1991 freier Berater und Trainer  
Zur Person
 
Referenzen: Breites Spektrum von Kunden aus vielen Branchen  
Referenzen und Links
 
Zur Startseite  
Aktuelles
 

Weitere Texte:

Rating - Gefahr oder Chance für den Mittelstand? (aktuell)
 
Kein Abzug von Schmiergeldern
 
Die Neujahrsfalle bei der Eigenheimzulage
 
Thema Scheinselbständigkeit