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Zum Zwischenbericht der Dieterich-Kommision

Zum Beginn der Sommerpause hat die Kommission zur Scheinselbständigkeit (Dieterich-Kommission) einen Zwischenbericht veröffentlicht, der seinen Schwerpunkt vor allem im Entwurf eines veränderten Kriterienkatalogs für die Vermutungsregel hat. Es kommt jetzt auf 3 von 5 Kriterien an. Folgende Änderungen wurden skizziert:

1.Familienangehörige sollen berücksichtigt werden, sofern sie regelmäßig mehr als 630,- DM erhalten.

2.Tätigkeit nur für einen Auftraggeber fällt nur dann ins Gewicht, wenn die Situation auf Dauer angelegt ist.

3.Die arbeitnehmertypische Tätigkeit soll verdeutlicht werden. Maßgeblich wird sein, ob gleiche Tätigkeiten bei demselben oder vergleichbaren Arbeitgebern von Arbeitnehmern ausgeübt werden.

4.Neu ist das Kriterium, ob eine bisher als Angestellter ausgeübte Tätigkeit im äußeren Erscheinungsbild unverändert geblieben ist.

5.Der Begriff des Unternehmers wird konkretisiert. Es wird darauf ankommen, ob typische Merkmale einer unternehmerischen Tätigkeit erkennbar sind.

Überdies soll die Vermutungsregelung nur in dem Ausnahmefall eingreifen, in dem die Bewertung durch den Versicherungsträger daran scheitert, daß die Beteiligten die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen.

Quelle: BMA-Pressestelle 13.7.1999

   
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